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§ 18 AVOG 2010 - DV

Fassungen
01.07.2010 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.201031.12.2020 BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 165/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
  3. Absatz 3,Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
  5. Absatz 5,Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118360