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§ 5 AVOG 2010 - DV

Fassungen
01.07.2010 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.201031.12.2020 BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 165/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (Paragraph 9, KStG 1988)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst folgende Abgaben:
    1. Ziffer eins
      die Erhebung der Körperschaftsteuer,
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,
    4. Ziffer 4
      die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
    5. Ziffer 5
      die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen
    6. Ziffer 6
      die Angelegenheiten der Abzugsteuern,
    7. Ziffer 7
      die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992 sowie
    8. Ziffer 8
      die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.
  2. Absatz 2,Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Absatz eins, aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.
  3. Absatz 3,Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB besteht.
  4. Absatz 4,Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.
  5. Absatz 5,Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Absatz 4, sinngemäß.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118347