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§ 7 AVOG 2010 - DV

Fassungen
01.07.2010 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.201031.12.2020 BGBl. II Nr. 165/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 165/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020

Abkürzung

AVOG 2010 - DV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 7,

Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (Paragraph 5,) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach Paragraph 5, zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an das bisher zuständig gewesene Finanzamt gerichtet werden.

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118349