Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei bestimmten Umsätzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß § 2 GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 14 Z 14 UStG 1994, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.Bei Sportwetten und Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt. Das gilt nicht für Leistungen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 14, UStG 1994, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer 3, UStG 1994 ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat.
(2)Absatz 2,Bei der Vermittlung von Sportwetten und Ausspielungen gemäß § 2 GSpG an im Drittland ansässige Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt.Bei der Vermittlung von Sportwetten und Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG an im Drittland ansässige Unternehmer im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 UStG 1994 verlagert sich der Leistungsort vom Drittland ins Inland, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung dieser Leistung im Inland erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2010
Dokumentnummer
NOR40118554