Rechtstracker.at

§ 11 SanktG

Fassungen
01.07.2010 bis 10.02.2025 — BGBl. I Nr. 36/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.201010.02.2025 BGBl. I Nr. 36/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 36/2010

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins, oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eine Transaktion oder ein sonstiges Rechtsgeschäft in Bezug auf Vermögensbestandteile in einem 100 000 € übersteigenden Wert durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Das Verfahren wegen der in Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Landesgerichten.
  3. Absatz 3,Wer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, oder einem nach dieser Bestimmung gegen ihn erlassenen Bescheid oder entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union Dienstleistungen in einem 100 000 € übersteigenden Wert an natürliche oder juristische Personen zum Zweck der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten in einem bestimmten Staat erbringt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118621