Rechtstracker.at

§ 3 SanktG

Fassungen
01.07.2010 bis 10.02.2025 — BGBl. I Nr. 36/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.201010.02.2025 BGBl. I Nr. 36/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanktionengesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. I Nr. 36/2010

Außerkrafttretensdatum

10.02.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025

Abkürzung

SanktG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Humanitäre und sonstige Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann, wenn es dem Ziel der Sanktionsmaßnahmen nicht entgegensteht, spezifische Genehmigungen erteilen für
    1. Ziffer eins
      die Verwendung eingefrorener Gelder oder die Bereitstellung von Vermögenswerten jeweils zur Deckung der Grundbedürfnisse einer durch einen Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffenen Person oder ihrer Familienmitglieder;
    2. Ziffer 2
      Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke:
      1. Litera a
        Zahlung innerhalb der Europäischen Union von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation;
      2. Litera b
        Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,;
      3. Litera c
        Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern, wenn diese ihre Forderung vor dem Einfrieren und ohne schuldhafte Beteiligung am den Sanktionsmaßnahmen zugrundeliegenden Sachverhalt erworben haben;
    3. Ziffer 3
      Zahlungen an eine durch einen Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, betroffene Person aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Rechtsakts geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Europäischen Union geleistet werden.
  2. Absatz 2,Genehmigungsanträge sind bei der Oesterreichischen Nationalbank zu stellen.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118613

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/36/P3/NOR40118613