Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanktionengesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Kosten und Schadenersatz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 bis 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.In einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
(2)Absatz 2,Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass eine Person in fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß § 2 nicht erfasst ist, einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt hat.Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass eine Person in fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß Paragraph 2, nicht erfasst ist, einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40118614