Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanktionengesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
Hilfeleistung und Mitwirkung an der Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese auf Grund dieses Bundesgesetzes tätig wird, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der §§ 11 bis 14 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Zollorgane haben an der Vollziehung der Paragraphen 11 bis 14 durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende gerichtlich strafbare Handlungen oder drohende Verwaltungsübertretungen sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40118619