Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
17.06.2010 bis 01.07.2011 — BGBl. III Nr. 53/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117.06.201001.07.2011 BGBl. III Nr. 53/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen bei der Beförderung von Gasen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.06.2010BGBl. III Nr. 53/2010

Außerkrafttretensdatum

01.07.2011

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen sind folgende Ausrüstungsteile für die Beförderung von Gasen nicht erforderlich:
    • Strichaufzählung
      eine Schaufel
    • Strichaufzählung
      eine Kanalabdeckung
    • Strichaufzählung
      ein Auffangbehälter aus Kunststoff.
  2. Ziffer 2
    Alle anderen Bestimmungen des ADR über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

 

Im RIS seit

28.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20006810

Dokumentnummer

NOR40118956