Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen bei der Beförderung von Gasen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen sind folgende Ausrüstungsteile für die Beförderung von Gasen nicht erforderlich:
ein Auffangbehälter aus Kunststoff.
Alle anderen Bestimmungen des ADR über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40118956