Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 186/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 186/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hufschmied/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 186/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20006811

Dokumentnummer

NOR40118978