Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hufschmied/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40118978