Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 11.07.2010 — BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute11.07.2010 BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

11.07.2010BGBl. III Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 21

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschließung 36 (römisch vier) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119115