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Art. 9

Fassungen
ab 11.07.2010 — BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.07.2010 BGBl. III Nr. 50/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.07.2010BGBl. III Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Konsultation der Umwelt- und Gesundheitsbehörden

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei bestimmt die zu konsultierenden Behörden, die aufgrund ihres umwelt- oder gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs von den durch die Durchführung des Plans oder des Programms verursachten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, voraussichtlich betroffen sein werden.
  2. Absatz 2,Der Entwurf des Plans oder des Programms und der Umweltbericht werden den in Absatz 1 genannten Behörden zugänglich gemacht.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Behörden in frühzeitiger, rechtzeitiger und effektiver Weise Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf des Plans oder des Programms sowie zum Umweltbericht Stellung zu nehmen.
  4. Absatz 4,Jede Vertragspartei bestimmt die Einzelheiten für die Information und Konsultation der in Absatz 1 genannten Umwelt- und Gesundheitsbehörden.

Schlagworte

Umweltbehörde

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024

Gesetzesnummer

20006814

Dokumentnummer

NOR40119103