Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrags des Österreichischen Roten Kreuzes 2009 zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 98/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2011,
Text
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2009
Geltungsbereich der Satzung
Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
Räumlich: für die Republik Österreich
Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
Schlagworte
Rettungsdienst, Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Dokumentnummer
NOR40119127