Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 188/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 188/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Gesetzesnummer

20006816

Dokumentnummer

NOR40119142