Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metallgießer/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Einsatz- und Hilfsstoffe,
Schmelz- und Warmhalteeinrichtungen,
(2)Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Einsatzstoff, Schmelzeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119137