Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sattlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lehrberuf Sattlerei
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Sattlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
(2)Absatz 2, Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3)Absatz 3, Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
(4)Absatz 4, Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehr-beruf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sattler oder Sattlerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119194