Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.07.2010 — BGBl. II Nr. 190/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2010 BGBl. II Nr. 190/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 190/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2, Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3, Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006820

Dokumentnummer

NOR40119203