Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sattlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2, Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3, Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119203