Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sattlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2)Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
(3)Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119197