Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sattlerei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 190/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
(2)Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119199