Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vergleiche Paragraph 14, Absatz 5,
Text
Lehrberuf Bekleidungsgestaltung
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Absatz 2, Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Wäschewarenerzeugung (H3)
Modist/in und Hutmacher/in (H4)
Kürschner/in und Säckler/in (H5)
(3)Absatz 3, Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
(4)Absatz 4, Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Haupt-module | können kombiniert werden mit |
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | S1 | S2 | S3 |
H1 | | Xrömisch zehn | x | x | x | x | x | x |
Dauer | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre |
H2 | x | | x | x | x | x | x | x |
Dauer | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre |
H3 | x | Xrömisch zehn | | x | x | x | x | x |
Dauer | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre |
H4 | x | Xrömisch zehn | x | | x | x | x | |
Dauer | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre |
H5 | x | Xrömisch zehn | x | x | | x | x | |
Dauer | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre | 3,5 Jahre |
(5)Absatz 5, In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. Die Ausbildung im Modullehrberuf Bekleidungsgestaltung dauert höchstens dreieinhalb Jahre.
(6)Absatz 6, Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bekleidungsgestalter, Bekleidungsgestalterin) zu bezeichnen.
(7)Absatz 7, Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und im Lehrbrief durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119206