Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Haftungsübernahme für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes steht unter Vorbehalt der Entscheidung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vgl. § 3).Das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes steht unter Vorbehalt der Entscheidung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 8. Oktober 2010 bis 9. Jänner 2011 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 8. Oktober 2010 bis 9. Jänner 2011 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 550 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.Haftungen gemäß Absatz eins, dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 550 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nicht anzuwenden.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010
Dokumentnummer
NOR40119617