Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gießereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40119654