Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung optische Strahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
NOR40119723