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§ 4 VOPST

Fassungen
ab 09.07.2010 — BGBl. II Nr. 221/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute09.07.2010 BGBl. II Nr. 221/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung optische Strahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.07.2010BGBl. II Nr. 221/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOPST

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bewertungen und Messungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
    2. Ziffer 2
      nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Ziffer eins, genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen.
  2. Absatz 2,Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach Stand der Technik sein.
  3. Absatz 3,Falls die Bewertung gemäß Absatz eins, keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach Stand der Technik erfolgen.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen
    1. Ziffer eins
      für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren) führen,
    3. Ziffer 3
      so dokumentiert werden (Paragraph 5, ASchG), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  5. Absatz 5,Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  6. Absatz 6,Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20006827

Dokumentnummer

NOR40119726