Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung optische Strahlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 12 und § 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12 und Paragraph 14, ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
Die Maßnahmen gemäß § 8,Die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
(2)Absatz 2,Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
die Maßnahmen gemäß § 8,die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Dokumentnummer
NOR40119728