Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 15.07.2010 — BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute15.07.2010 BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.07.2010BGBl. I Nr. 55/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Informationsaustausch und Verwendung von Daten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Auf Anforderung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates hat die zuständige Behörde diesen eine Liste der inländischen Flughäfen zu übermitteln, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von ausländischen Luftfahrzeugen an jedem auf der Liste angeführten Flughafen anzugeben ist.
  2. Absatz 2,Die Vorfeldinspektionsberichte gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind möglichst rasch, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Durchführung der Vorfeldinspektion in die zentrale SAFA-Datenbank einzugeben, auch wenn keine Feststellungen getroffen wurden. Die zuständige Behörde hat der EASA und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen monatlichen oder einen den Vorgaben der EASA entsprechenden Bericht über den Stand der auf Grund der Vorfeldinspektionen getroffenen Folgemaßnahmen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergibt ein Standardbericht gemäß Paragraph 4, oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat und der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Informationsaustausch gemäß Absatz eins bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die in der Verordnung (EG) Nr. 768 aus 2006, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems, Amtsblatt Nummer L 134 vom 20.5.2006 Seite 16, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Standardberichte und Vorfeldinspektionsberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staaten anzufordern, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Die SCA Schedule Coordination Austria GmbH sowie der Halter des jeweiligen Flughafens haben auf Anfrage der zuständigen Behörde die An- und Abflugzeiten jener ausländischen Luftfahrzeuge, bei denen eine Vorfeldinspektion durchgeführt werden soll, bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß Paragraph 171, LFG übermittelt werden.
  8. Absatz 8,Auf Anfrage ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der zuständigen Behörde Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen und die vorhandenen sicherheitsrelevanten Daten zu erstatten.

Schlagworte

Anflugzeit

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Gesetzesnummer

20006831

Dokumentnummer

NOR40120018