Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Informationsaustausch und Verwendung von Daten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf Anforderung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates hat die zuständige Behörde diesen eine Liste der inländischen Flughäfen zu übermitteln, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von ausländischen Luftfahrzeugen an jedem auf der Liste angeführten Flughafen anzugeben ist.
(2)Absatz 2,Die Vorfeldinspektionsberichte gemäß § 6 Abs. 3 sind möglichst rasch, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Durchführung der Vorfeldinspektion in die zentrale SAFA-Datenbank einzugeben, auch wenn keine Feststellungen getroffen wurden. Die zuständige Behörde hat der EASA und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen monatlichen oder einen den Vorgaben der EASA entsprechenden Bericht über den Stand der auf Grund der Vorfeldinspektionen getroffenen Folgemaßnahmen zu übermitteln.Die Vorfeldinspektionsberichte gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind möglichst rasch, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Durchführung der Vorfeldinspektion in die zentrale SAFA-Datenbank einzugeben, auch wenn keine Feststellungen getroffen wurden. Die zuständige Behörde hat der EASA und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen monatlichen oder einen den Vorgaben der EASA entsprechenden Bericht über den Stand der auf Grund der Vorfeldinspektionen getroffenen Folgemaßnahmen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ergibt ein Standardbericht gemäß § 4 oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß § 6 Abs. 3, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat und der Europäischen Kommission zu übermitteln.Ergibt ein Standardbericht gemäß Paragraph 4, oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat und der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die in der Verordnung (EG) Nr. 768/2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems, ABl. Nr. L 134 vom 20.5.2006 S. 16, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.Der Informationsaustausch gemäß Absatz eins bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die in der Verordnung (EG) Nr. 768 aus 2006, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems, Amtsblatt Nummer L 134 vom 20.5.2006 Seite 16, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Standardberichte und Vorfeldinspektionsberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staaten anzufordern, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
(6)Absatz 6,Die SCA Schedule Coordination Austria GmbH sowie der Halter des jeweiligen Flughafens haben auf Anfrage der zuständigen Behörde die An- und Abflugzeiten jener ausländischen Luftfahrzeuge, bei denen eine Vorfeldinspektion durchgeführt werden soll, bekannt zu geben.
(7)Absatz 7,Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß § 171 LFG übermittelt werden.Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß Paragraph 171, LFG übermittelt werden.
(8)Absatz 8,Auf Anfrage ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der zuständigen Behörde Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen und die vorhandenen sicherheitsrelevanten Daten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010
Dokumentnummer
NOR40120018