Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
Jene Organe, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie Jene Organe, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie
die Zulassungskriterien gemäß Pkt. 1.1 des Anhang 4 erfüllen,
die erforderliche Erfahrung gemäß Pkt. 1.3 Z 2 des Anhang 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, unddie erforderliche Erfahrung gemäß Pkt. 1.3 Ziffer 2, des Anhang 4 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vorweisen können, und
in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt. 1.3 Z 1 des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1. Juli 2010 zu absolvieren war.in weiterer Folge die Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation gemäß Pkt. 1.3 Ziffer eins, des Anhang 4 erfüllen, wobei der erste derartige Lehrgang bis längstens 1. Juli 2010 zu absolvieren war.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010
Dokumentnummer
NOR40120022