Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
2. Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen
Erhebung von Informationen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen
aus Meldungen gemäß § 136 LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 13,aus Meldungen gemäß Paragraph 136, LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß Paragraph 13,,
aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,
über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wieüber Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß Paragraph 5, veranlasst worden sind, wie
die Verhängung eines Flugverbotes,
die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Art. 83bis AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 LFG) auszuüben hat, sowiedie Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, LFG) auszuüben hat, sowie
über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 13 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 13, weitergegeben werden. Die Identität der gemäß Paragraph 136, LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010
Dokumentnummer
NOR40120009