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§ 4

Fassungen
ab 15.07.2010 — BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.07.2010 BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.07.2010BGBl. I Nr. 55/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen

Erhebung von Informationen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein ausländisches Luftfahrzeug betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen
    1. Ziffer eins
      aus Meldungen gemäß Paragraph 136, LFG und auf Grund des Informationsaustausches gemäß Paragraph 13,,
    2. Ziffer 2
      aus Beschwerden, die bei der zuständigen Behörde eingelangt sind,
    3. Ziffer 3
      über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß Paragraph 5, veranlasst worden sind, wie
      1. Litera a
        die Verhängung eines Flugverbotes,
      2. Litera b
        die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
      3. Litera c
        die Kontakte mit dem Registerstaat bzw. jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ ausübt sowie jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, LFG) auszuüben hat, sowie
    4. Ziffer 4
      über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie
      1. Litera a
        vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,
      2. Litera b
        die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über das Luftfahrzeug oder den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,
      3. Litera c
        ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.
    Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraph 13, weitergegeben werden. Die Identität der gemäß Paragraph 136, LFG meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Gesetzesnummer

20006831

Dokumentnummer

NOR40120009