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§ 6

Fassungen
ab 15.07.2010 — BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute15.07.2010 BGBl. I Nr. 55/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.07.2010BGBl. I Nr. 55/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verfahren bei der Durchführung der Vorfeldinspektionen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat eine für den vorgesehenen Umfang der Überprüfung des Luftfahrzeuges (Absatz 2,) ausreichende Anzahl befugter Organe mit den jeweils erforderlichen Kenntnissen in den Fachgebieten Luftfahrzeugtechnik, Flugbetrieb einschließlich Gefahrguttransporte sowie Lizenzen einzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Vorfeldinspektion ist so umfassend wie möglich durchzuführen und hat grundsätzlich sämtliche Inspektionspunkte der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes gemäß Anhang 2 zu beinhalten. Im Falle etwaiger zeitlicher oder materieller Beschränkungen haben die befugten Organe die Überprüfung des Luftfahrzeuges zumindest in jenem Ausmaß durchzuführen, das zum in Verdacht stehenden Sicherheitsrisiko und den damit verbundenen als notwendig erachteten sicherheitsrelevanten Maßnahmen angemessen ist und eine unverhältnismäßige Verspätung tunlichst vermeidet. Hierbei sind die zu inspizierenden Punkte im Einklang mit den Zielen des SAFA-Programms der Gemeinschaft aus der Checkliste des SAFA-Vorfeldinspektionsberichtes auszuwählen.
  3. Absatz 3,Im Anschluss an jede Inspektion sind die überprüften Punkte samt den gegebenenfalls getroffenen Feststellungen (Paragraph 8,) sowie die Klasse der getroffenen Folgemaßnahmen in einem dem Anhang 2 inhaltlich entsprechenden Vorfeldinspektionsbericht festzuhalten. In den Vorfeldinspektionsberichten ist eine etwaige Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß Paragraph 136, LFG meldende natürliche oder juristische Person handelt.
  4. Absatz 4,Die befugten Organe haben bei der Durchführung der Überprüfungen anhand der von der EASA veröffentlichten ausführlichen SAFA-Anleitungen vorzugehen. Bei Luftfahrtunternehmen, die eine von einem Drittstaat ausgestellte Betriebsgenehmigung oder gleichwertige Genehmigung innehaben, kann zusätzlich der Nachweis über das Vorliegen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, Amtsblatt Nummer L 138 vom 30.4.2004 Seite 1, erforderlichen Versicherungen verlangt werden.

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010

Gesetzesnummer

20006831

Dokumentnummer

NOR40120011