Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Anlage 1
Definition der Datenträger
Beschreibung |
Die CD-ROM bzw. DVD muss mit dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Eine Datenkomprimierung und Übermittlung als ZIP-Datei ist zulässig. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken, es sind jedoch keine dazugehörigen ausführbaren Dateien mit zu übermitteln. |
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Dokumentnummer
NOR40120068