Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Bereitstellung der Daten
§ 10.Paragraph 10,
Das Bundesministerium für Gesundheit hat sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband und die Landesgesundheitsfonds der an den Modellversuchen beteiligten Länder Auswertungen dieser Daten durch jeweils zwei namentlich zu nennende autorisierte Benutzer/innen von speziellen Arbeitsplätzen abrufen können, soweit dies zur Wahrnehmung der den genannten Institutionen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Diese Zugriffe haben verschlüsselt zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Dokumentnummer
NOR40120063