Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
2. Abschnitt
Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich
Inhalte der Datenmeldungen des Hauptverbandes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband hat an das Bundesministerium für Gesundheit Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich zu übermitteln, die Informationen zu folgenden Themenbereichen zu beinhalten haben:
Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (anonymisiert),
Daten zum Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers,
Daten zu den ambulanten Leistungen, und
Daten zu den Diagnosen (optional).
(2)Absatz 2,Für die Meldung der Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt,
Hauptwohnsitz – Staat, und
Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/
Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.Hauptwohnsitz – Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/, Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Z 1 lit. e zur Anwendung gelangt,Hauptwohnsitz – Postleitzahl, sofern nicht Ziffer eins, Litera e, zur Anwendung gelangt,
Hauptwohnsitz – Gemeindekennziffer.
(3)Absatz 3,Für die Meldung der Basisdaten zur Frequenz gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers
Frequenz-Basisdatensatz-Nummer,
Kontaktuhrzeit, sobald entsprechende Informationen im E-Card-System vorhanden sind,
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers,
Krankenanstaltennummer (KA-Nummer) der Krankenanstalt, von der zugewiesen wurde, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt,
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, von der/dem zugewiesen wurde,
KA-Nummer der Krankenanstalt, an die zugewiesen wird, sofern es sich nicht um ein selbstständiges Ambulatorium handelt, und
Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers, an die/den zugewiesen wird.
(4)Absatz 4,Für die Meldung der Daten zu den ambulanten Leistungen gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Ambulante Leistung – Code,
Ambulante Leistung – Anzahl, und
Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
Ambulante Leistung – Abrechnungsrelevanz.
(5)Absatz 5,Wenn gemäß Abs. 1 Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:Wenn gemäß Absatz eins, Daten zu den Diagnosen gemeldet werden, gilt:
Jedenfalls zu melden sind:
Darüber hinaus ist, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden, die Diagnose – Art zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Dokumentnummer
NOR40120056