Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2010 bis 16.10.2013 — BGBl. II Nr. 202/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.201016.10.2013 BGBl. II Nr. 202/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2010BGBl. II Nr. 202/2010

Außerkrafttretensdatum

16.10.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,

Text

Datenflüsse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 4, quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. Juli und 31. Oktober des laufenden Jahres sowie bis zum 31. Jänner und 30. April des folgenden Jahres dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung nicht enthalten sind, sind nach Vorliegen in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Nachträglich zu korrigierende Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung fehlerhaft enthalten waren, sind ebenfalls in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen, und zwar unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen.
    3. Ziffer 3
      Über nachträglich zu löschende Daten eines Quartals sind das Bundesministerium für Gesundheit und der Hauptverband unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen bis zur Datenmeldung für das nachfolgende Quartal zu benachrichtigen.
    Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) maßgeblich.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat
    1. Ziffer eins
      die Daten über die Leistungen der Leistungserbringer/innen auf den Leistungskatalog umzuschlüsseln und
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Paragraph 3, quartalsweise für das jeweilige zweitvorangegangene Quartal jeweils bis zum 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar und 31. Mai des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Leistungserbringerin

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013

Gesetzesnummer

20006833

Dokumentnummer

NOR40120058