Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Datenflüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß § 7 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Dabei gilt Folgendes:Die Fondskrankenanstalten haben die Daten gemäß Paragraph 7, quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 31. Mai, 31. August und 30. November des laufenden Jahres sowie bis zum 28. Februar des folgenden Jahres an den Landesgesundheitsfonds zu übermitteln. Dabei gilt Folgendes:
Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung nicht enthalten sind, können ausschließlich in die Quartalsmeldung für das unmittelbar nachfolgende Quartal aufgenommen werden.
Nachträglich zu korrigierende Daten eines Quartals, die in der entsprechenden Quartalsmeldung fehlerhaft enthalten waren, sind ebenfalls in die Quartalsmeldung für das nachfolgende Quartal mit aufzunehmen, und zwar unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen.
Über nachträglich zu löschende Daten eines Quartals sind das Bundesministerium für Gesundheit und der zuständige Landesgesundheitsfonds unter Angabe der für die eindeutige Zuordnung dieser Daten erforderlichen Informationen bis zur Datenmeldung für das nachfolgende Quartal zu benachrichtigen.
Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. d) maßgeblich.Für die Quartalszuordnung der Datensätze ist das Kontaktdatum (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) maßgeblich.
(2)Absatz 2,Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß § 6 quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Die Landesgesundheitsfonds haben die von ihnen überprüften und gegebenenfalls korrigierten Daten gemäß Paragraph 6, quartalsweise für das jeweilige Vorquartal jeweils bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres sowie bis zum 31. März des folgenden Jahres an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dabei ist Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Dokumentnummer
NOR40120061