Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 305/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Datenmeldungen aus dem extra- und intramuralen Bereich
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldungen des Hauptverbandes und der Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit sowie der Meldungen der Fondskrankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds hat quartalsweise gesammelt auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) zu erfolgen. Die Art der Datenübermittlung hat der Anlage 1 zu entsprechen. Über andere Formen der Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit Einvernehmen herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Meldung des Hauptverbandes, der Fondskrankenanstalten und der Landesgesundheitsfonds besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten.
(3)Absatz 3,Die Datenmeldungen des Hauptverbandes, der Fondskrankenanstalten und der Landesgesundheitsfonds haben nach den Vorschriften der Anlage 3 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Dokumentnummer
NOR40120062