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§ 12 WBV 2010

Fassungen
28.08.2013 bis 31.12.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1228.08.201331.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2016
§ 1204.09.201227.08.2013 § → § BGBl. II Nr. 292/2012
§ 1208.07.201003.09.2012 BGBl. II Nr. 216/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2016

Abkürzung

WBV 2010

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Text

Datenbedarf

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. eins Punkt eins
      Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
    2. eins Punkt 2
      Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
    3. eins Punkt 3
      Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
    4. eins Punkt 4
      Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
    5. eins Punkt 5
      Erlöse aus privaten Spenden in Euro
  2. Absatz 2,Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Absatz eins, Ziffer eins Punkt 2,) auf Universitätslehrgänge.
  3. Absatz 3,Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. 2 Punkt eins
      Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
    2. 2 Punkt 2
      Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
    3. 2 Punkt 3
      Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
    4. 2 Punkt 4
      Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
    5. 2 Punkt 5
      Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
    6. 2 Punkt 6
      Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
  4. Absatz 3,Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. 2 Punkt eins
      Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
    2. 2 Punkt 2
      Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
    3. 2 Punkt 3
      Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
    4. 2 Punkt 4
      Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
    5. 2 Punkt 5
      Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
    6. 2 Punkt 6
      Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
  5. Absatz 4,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, einzuhalten.

Schlagworte

Erhebungszeitpunkt, Lehrzweck

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20006834

Dokumentnummer

NOR40155564