Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,
Text
Datenbedarf
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent
Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren
Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
Erlöse aus privaten Spenden in Euro
(2)Absatz 2,Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Abs. 1 Z 1.2) auf Universitätslehrgänge.Bei der Universität für Weiterbildung Krems bezieht sich das „Wissenschaftsprofil bzw. Kunstprofil der angebotenen Curricula in Prozent“ (Absatz eins, Ziffer eins Punkt 2,) auf Universitätslehrgänge.
(3)Absatz 3,Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
Zeitvolumen des wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro
Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3)Absatz 3,Aufgrund des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß § 6 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(4)Absatz 4,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß § 6 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 6 Abs. 3 einzuhalten.Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, einzuhalten.
Schlagworte
Erhebungszeitpunkt, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40155564