Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Datenbedarf-Kennzahl „1.3 Geschlechterrepräsentanz im Zuge der Berufungsverfahren“ entfällt ab der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015.
(2)Absatz 2,Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2013 vorzulegen.Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 ist mit Ausnahme der Kennzahl „1.4 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2013, vorzulegen. (3)Absatz 3,Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2012 heranzuziehen.Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2012, heranzuziehen. (4)Absatz 4,Abweichend von der in § 5a Abs. 3 festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.Abweichend von der in Paragraph 5 a, Absatz 3, festgelegten Frist kann ein Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl für die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2013 spätestens bis zum 30. September 2013 vorgelegt werden.
(5)Absatz 5,Die Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.Die Kennzahl „2.B.2 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40174499