Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,
Text
Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Klassifikation der Wissenschaftszweige gemäß der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige 2000 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekannt gegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
im F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40120076