Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 3
Die zuständigen Behörden beantworten Ersuchen um Auf- und Wiederaufnahme sowie Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung in der kürzest möglichen Zeit. Die Beantwortung erfolgt in der Regel bei Ersuchen um Aufnahme innerhalb von 10 Tagen und bei Ersuchen um Wiederaufnahme innerhalb von 1 Woche, bei Informationsersuchen nach Artikel 21 der Dublin-Verordnung innerhalb von 4 Wochen.
Die Möglichkeit, in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hiervon unberührt.
Das Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion gemäss Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 lit. c der Dublin-Verordnung bleibt hiervon unberührt.Das Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion gemäss Artikel 18 Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 1 Litera c, der Dublin-Verordnung bleibt hiervon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR40120101