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Art. 8

Fassungen
ab 21.07.2010 — BGBl. III Nr. 59/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute21.07.2010 BGBl. III Nr. 59/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.07.2010BGBl. III Nr. 59/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Vereinbarte Änderungen dieser Vereinbarung treten in Kraft, sobald sich die Parteien gegenseitig den Abschluss des jeweiligen internen Genehmigungsverfahrens notifiziert haben.
  3. Absatz 3,
    Bei einer Modifizierung der Dublin-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung entsprechend ändern und gemäss Absatz 2 in Kraft setzen.
  4. Absatz 4,
    Diese Vereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der Kündigungsnote ausser Kraft.
  5. Absatz 5,
    Diese Vereinbarung tritt ausser Kraft, falls das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags gemäss seinen Artikeln 7 und 16 beendet oder gekündigt wird.
  6. Absatz 6,
    Die zuständigen Behörden unterrichten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Dublin-Verordnung nach der Unterzeichnung und vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung gemeinsam die Europäische Kommission.

Gezeichnet zu Wien am 21. Juni 2010.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006837

Dokumentnummer

NOR40120106