Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
den internationalen Terrorismus;
Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, Schlepperei und illegale Migration, Menschenhandel, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität, Korruption, Geldwäsche, Fälschungskriminalität, Umweltkriminalität und andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Ermittlungen hinsichtlich des Verbleibs von Erträgen und Vermögenswerten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
NOR40120108