Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen vorgenommen werden.
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Pristina, am 12.08.2009 |
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
NOR40120119