Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.08.2010 bis 31.07.2060 — BGBl. III Nr. 57/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 57/2010 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 101.08.201031.07.2060 BGBl. III Nr. 57/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 57/2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 1 – DAS NABUCCO-PROJEKT

  1. eins Punkt eins
    Die Vertragsstaaten gewähren umfassende politische Unterstützung bei der Realisierung des Nabucco-Projekts und bei dem Transport von Erdgas in und durch ihr Staatsgebiet und verpflichten sich zur Förderung, Unterstützung und Begünstigung aller hierfür erforderlichen Maßnahmen. Die Vertragsstaaten sind bestrebt, eine umfassende Kooperation aller anderen zuständigen staatlichen Stellen in ihrem Staatsgebiet sicherzustellen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine derartige Kooperation zu ermöglichen.
  2. eins Punkt 2
    Die Vertragsstaaten honorieren die Bedeutung der Tatsache, dass privatwirtschaftliche Unternehmen über die Möglichkeiten und Mittel verfügen, ausreichende Mengen an Erdgas zu kommerziellen Bedingungen zu beschaffen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, und erkennen die Notwendigkeit dieser Tatsache für Wohlstand und Sicherheit ihrer Staatsbürger. Die Vertragsstaaten haben sich daher zu einem solidarischen Handeln beim Erreichen der kollektiven Energiesicherheit entschlossen. Die Vertragsstaaten stellen fest, dass diese Solidarität eine Reaktion auf Fragen der zukünftigen Energiesicherheit ist und möchten daher insbesondere die Bedenken der Republik Türkei in diesem Zusammenhang ausräumen.
  •               Bei Störungen der Erdgasversorgung innerhalb eines Vertragsstaats, von der andere Vertragsstaaten oder Drittländer betroffen sind, bemühen sich die Vertragsstaaten um eine rasche Lösung im Sinne dieses Abkommens.
  1. eins Punkt 3
    Unter Nabucco-Projekt (nachfolgend „Nabucco-Projekt“ oder „Projekt“ genannt) ist das „Nabucco-Pipelinesystem“ als vertragsgemäß zu errichtendes Pipelinesystem (einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen) zu verstehen, das die Anfänglichen Einspeisepunkte mit der Gemeinde Baumgarten in der Republik Österreich verbinden soll. Ferner eingeschlossen sind alle mit dem Nabucco-Projekt verbundenen oder zusammenhängenden Tätigkeiten wie Entwicklung, Bewertung, Planung, Erwerb, Bau, Installation, Finanzierung, Versicherung, Inhaberschaft, Inbetriebnahme, kommerzielle Verwertung, Instandsetzung, Ausbesserung, Sanierung, Instandhaltung, Ausbau, Erweiterung, Absicherung und Stilllegung. Das Nabucco-Projekt wird auf dem jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsstaaten durchgeführt. Während der gesamten Projektlaufzeit ist ein abschließendes Transportvolumen von 31 Milliarden Kubikmeter pro Jahr vorgesehen.
  •               Planung, Ausführung und Betrieb des Nabucco-Projekts sowie die Beteiligung am Projekt erfolgen zunächst auf Grundlage dieses Abkommens und sind des weiteren in den Projektvereinbarungen und den privatwirtschaftlichen Verträgen zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft und den Nationalen Betreibergesellschaften oder unter den einzelnen Betreibergesellschaften oder zwischen diesen Betreibergesellschaften oder Dritten geregelt.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120195