Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
ARTIKEL 4
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine diskriminierenden Auflagen oder Bedingungen für Pipelinebesitzer oder Pipelinebetreiber zu schaffen, die ihre eigenen Erdgaspipelines an das Netz der Nabucco-Pipeline angeschlossen haben oder anschließen möchten. Entsprechendes gilt für Gastransporteure, die Transportdienste über das Nabucco-Pipelinesystem erbringen oder erbringen möchten.
Die Vertragsstaaten können den Geltungsbereich von Artikel 4.1 einschränken, wenn sie begründete nationale Sicherheitsbedenken haben, die dem Nabucco-Komitee vorzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR40120198