Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.08.2010 bis 31.07.2060 — BGBl. III Nr. 57/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 57/2010 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 701.08.201031.07.2060 BGBl. III Nr. 57/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 57/2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Index

59/06 Energie

Text

ARTIKEL 7

  1. 7 Punkt eins
    Die Vertragsstaaten sehen von einer zusätzlichen projektspezifischen Besteuerung der Nabucco-Gesellschaften oder des Nabucco-Projekts oder von der Erfüllung diskriminierender steuerlicher oder rechtlicher Auflagen oder der Durchführung gebräuchlicher Maßnahmen mit vergleichbaren Folgen ab, wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Nabucco-Projekts hierdurch beeinträchtigt werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für Auflagen in Bezug auf Eigentumsfragen, darunter die Abtretung und Übertragung von Eigentum, der geographische Geltungsbereich des Eigentumsübergangs oder der Besitz des Erdgases im Nabucco-Projekt oder einzelnen Projektabschnitten. Diese Regelung ist nicht auf gebräuchliche Maßnahmen des Steuer- oder Gesellschaftsrechts anwendbar.
  2. 7 Punkt 2
    Unbeschadet der Artikel 7.3 und 7.4 ist es den Vertragsstaaten untersagt, eine Unterbrechung oder Einschränkung des freien Erdgastransports im Rahmen des Nabucco-Projekts zu genehmigen oder zu veranlassen. Die Vertragsstaaten werden alle notwendigen oder erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Unterbrechung oder Einschränkung des freien Transports zu unterbinden oder abzuwenden.
  3. 7 Punkt 3
    Den Vertragsstaaten ist jede Unterbrechung, Einschränkung oder Verzögerung des Nabucco-Projekts oder der Projekttätigkeit auf ihrem Staatsgebiet untersagt, sofern sie keine gerechtfertigten Gründe hierfür haben, die sie den anderen Vertragsstaaten vorab unter Angabe der Gründe und nach vorheriger Absprache mitzuteilen haben.
  4. 7 Punkt 4
    Ungeachtet von Artikel 7.3 kann ein Vertragsstaat die Projekttätigkeit auf seinem Staatsgebiet nur im Gefahrfall für die Dauer der Gefahrbeseitigung oder zur Aufforderung der Nabucco-Gesellschaften zur Gefahrbeseitigung einstellen, sofern der Gefahrfall unmittelbar auf die Projekttätigkeit zurückzuführen ist. Nach Eintritt eines Gefahrfalls unabhängig davon, ob dieser die Unterbrechung der Projekttätigkeit nach sich zieht oder nicht, stellt der betroffene Vertragsstaat den übrigen Vertragsstaaten unverzüglich alle hiermit zusammenhängenden Auskünfte und Informationen zur Verfügung. Die Nichterfüllung einer Liefer- oder Transportvereinbarung gilt weder als Gefahrfall noch als Ursache für den Eintritt eines Gefahrfalls.
  5. 7 Punkt 5
    Die Vertragsstaaten treffen alle rechtmäßigen und vertretbaren Maßnahmen zur Abwendung oder Unterbindung von Störfällen. Die Nichterfüllung einer Liefer- oder Transportvereinbarung gilt weder als Störfall noch als Ursache für den Eintritt eines Störfalls.
  6. 7 Punkt 6
    Bei Eintritt anderer Vorfälle oder Ereignisse, die eine Unterbrechung, Einschränkung oder sonstige Beeinträchtigung der Projekttätigkeit nach sich ziehen (nachfolgend „Unterbrechung“ genannt), setzt der Vertragsstaat, dessen Staatsgebiet von der Unterbrechung betroffen ist, die übrigen Vertragsstaaten und die Internationale Betreibergesellschaft unverzüglich hiervon in Kenntnis und ergreift alle rechtmäßigen und vertretbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, die zur Unterbrechung der Projekttätigkeit geführt haben, und bemüht sich um Wiederherstellung der Projekttätigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

20006841

Dokumentnummer

NOR40120201