Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
16.07.2010 bis 18.04.2018 — BGBl. II Nr. 236/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 116.07.201018.04.2018 BGBl. II Nr. 236/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.07.2010BGBl. II Nr. 236/2010

Außerkrafttretensdatum

18.04.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2018

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

ANHANG i.S. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 304/2008

Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Art des Tests

1.

Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll, Erderwärmungspotenzial fluorierter Treibhausgase)

T (theoretisch)

2.

Grundkenntnis relevanter technischer Standards

T

3.

Grundkenntnis der relevanten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, und der einschlägigen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006

T

4.

Gute Kenntnis der unterschiedlichen Arten der im Handel erhältlichen und fluorierte Treibhausgase enthaltenden Brandschutzanlagen

T

5.

Gute Kenntnis der Ventilarten, der Betätigungsmechanismen, des sicheren Umgangs mit dem Gerät sowie der Verhütung des Ausströmens und der Leckage des Löschgases

T

6.

Gute Kenntnis der für den sicheren Umgang mit dem Gerät und die Gerätebedienung erforderlichen Ausrüstungen und Werkzeuge

T

7.

Fähigkeit zur Installation von Löschmittelbehältern, die zur Aufnahme von fluorierten Treibhausgase bestimmt sind

P (praktisch)

8.

Kenntnis der korrekten Vorgangsweise beim Bewegen von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Druckbehältern

T

9.

Fähigkeit zur Kontrolle von Systemaufzeichnungen vor der Dichtheitskontrolle und zur Identifizierung maßgeblicher Informationen über wiederholt auftretende Fragen oder Probleme, die gelöst werden sollten

T

10.

Fähigkeit zur visuellen und manuellen Dichtheitskontrolle des Systems nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1497 aus 2007, der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates1

P

11.

Kenntnis umweltverträglicher Praktiken für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Brandschutzsystemen und die Befüllung von Brandschutzsystemen mit Löschgasen

T

_________________________

1 Amtsblatt L 333 vom 19.12.2007, S. 4.

Schlagworte

Mindestfertigkeit

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006849

Dokumentnummer

NOR40120274