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Anl. 9 FGTV 2010

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 9 heute01.08.2010 BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 247/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhang 9

(zu Paragraph 26,)

Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall

  1. Ziffer eins
    Eigenschaften von Flüssiggas
    Flüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.
    Vorsicht: Tritt Flüssiggas in die Umgebungsluft aus, so kann durch eine wirksame Zündquelle eine Verpuffung oder eine Explosion ausgelöst werden.
  2. Ziffer 2
    Verhalten bei Störungen und Undichtheiten
    Bei Störungen und Undichtheiten (zB Gasgeruch, Ausströmgeräusch) sofort Not-Aus-Einrichtung betätigen und das Absperrventil am Flüssiggasbehälter unter der Armaturenhaube oder unter dem Domschachtdeckel schließen. Ist eine Hauptabsperreinrichtung in der Gasleitung außerhalb des Behälters vorhanden, diese ebenfalls schließen.
    Bei Betriebsstörungen:              Fachfirma rufen
    In Notfällen:                            Feuerwehr: 122
                                                            Polizei: 133
    Rettung: 144  und, Gaslieferunternehmen (Name und Telefonnummer angeben) benachrichtigen!
    Bei Gasgeruch zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      In Räumen Fenster und Türen öffnen!
    • Strichaufzählung
      Keine Elektroschalter betätigen!
    • Strichaufzählung
      Offene Feuer löschen!
    • Strichaufzählung
      Nicht rauchen!
    • Strichaufzählung
      Explosionsgefährdeten Bereich gegen den Zutritt Unbefugter absichern!
    • Strichaufzählung
      Nicht im explosionsgefährdeten Bereich telefonieren!
    • Strichaufzählung
      Explosionsgefährdeten Bereich verlassen!

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121223