Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 9
(zu § 26) (zu Paragraph 26,)
Betriebsanweisung für außergewöhnliche Vorkommnisse oder im Gefahrenfall
Eigenschaften von Flüssiggas
Flüssiggas (Propan, Butan, Propen und Buten sowie Gemische dieser Gase untereinander) ist ein hochentzündliches, farbloses Gas, das durch Odorierung einen wahrnehmbaren Geruch hat. Es ist schwerer als Luft und kann in bestimmter Mischung mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.
Vorsicht: Tritt Flüssiggas in die Umgebungsluft aus, so kann durch eine wirksame Zündquelle eine Verpuffung oder eine Explosion ausgelöst werden.
Verhalten bei Störungen und Undichtheiten
Bei Störungen und Undichtheiten (zB Gasgeruch, Ausströmgeräusch) sofort Not-Aus-Einrichtung betätigen und das Absperrventil am Flüssiggasbehälter unter der Armaturenhaube oder unter dem Domschachtdeckel schließen. Ist eine Hauptabsperreinrichtung in der Gasleitung außerhalb des Behälters vorhanden, diese ebenfalls schließen.
Bei Betriebsstörungen: Fachfirma rufen
In Notfällen: Feuerwehr: 122
Polizei: 133
Rettung: 144 und
Gaslieferunternehmen (Name und Telefonnummer angeben) benachrichtigen! Rettung: 144 und, Gaslieferunternehmen (Name und Telefonnummer angeben) benachrichtigen!
Bei Gasgeruch zusätzlich:
In Räumen Fenster und Türen öffnen!
Keine Elektroschalter betätigen!
Explosionsgefährdeten Bereich gegen den Zutritt Unbefugter absichern!
Nicht im explosionsgefährdeten Bereich telefonieren!
Explosionsgefährdeten Bereich verlassen!
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121223