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§ 11 FGTV 2010

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.08.2010 BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 247/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Abschnitt
Technische Ausrüstung von Flüssiggas-Tankstellen

Rohrleitungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule oder in das Flüssiggas-Zapfgerät muss ein selbsttätig schließendes Rohrbruchventil eingebaut sein.
  2. Absatz 2,In oder unmittelbar vor dem Flüssiggas-Zapfschlauch muss eine Schnelltrennstelle eingebaut sein, die bei einer Zuglast unterhalb der Reißkraft des Flüssiggas-Zapfschlauches in Funktion tritt und im Falle eines Abrisses des Flüssiggas-Zapfschlauches einen Gasaustritt beidseitig verhindert.
  3. Absatz 3,In der Flüssiggasleitung zwischen der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät und dem Flüssiggasbehälter muss eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein, die die Flüssiggaszufuhr unmittelbar beim Flüssiggasbehälter automatisch schließt, sobald die Flüssiggaspumpe ausgeschaltet ist, eine gegebenenfalls vorhandene Flüssiggaswarneinrichtung anspricht, eine Not-Aus-Einrichtung betätigt wird oder die Stromzufuhr unterbrochen ist.
  4. Absatz 4,In die Flüssiggasleitung muss zwischen dem Flüssiggasbehälter und der Flüssiggaspumpe ein handbetätigtes Absperrventil eingebaut sein, das bei Betriebsschluss und bei längeren Betriebsunterbrechungen geschlossen werden muss.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121180